Was Flächennutzungspläne und Bebauungspläne eigentlich sind.
Gem. § 1 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist es die Aufgabe der Bauleitplanung die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. Hierzu dienen insbesondere die Bauleitpläne. Bauleitpläne sind zum einen der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)
Die Bauleitplanung ist ein elementarer Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung und regelt die städtebauliche Entwicklung von Flächen auf kommunaler Ebene. Es gibt zwei Ebenen in der Bauleitplanung: Zum einen den Flächennutzungsplan und zum anderen den Bebauungsplan.
Der Flächennutzungsplan ist hierbei der ungenauere Plan. Er gibt in eher groben Zügen vor, welche Nutzung für die Flächen im Gemeindegebiet geplant ist. So können in einem Flächennutzungsplan Flächen als solche gekennzeichnet werden, die z.B. dem Wohnen oder Gewerbebetrieben dienen sollen. Der Flächennutzungsplan gibt damit die langfristige Entwicklung der Flächen im Gebiet der Gemeinde vor.
Ein Bebauungsplan hingegen legt die konkrete Bebauung von Grundstücken fest. So kann der Bebauungsplan nicht nur vorgeben, dass ein Wohngebiet auf einer bestimmten Fläche entstehen soll, sondern auch, wie groß die Häuser sein dürfen, wie viele Stockwerke sie haben dürfen oder auch wie die Dachform auszusehen hat. Ein Bebauungsplan dient der Gemeinde als Steuerungsinstrument, mit welchem parzellenscharf die Bebauung geregelt werden kann.
Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Dies bedeutet, dass ein Bebauungsplan auf den groben planerischen Vorgaben des Flächennutzungsplans basiert und somit dort, wo im Flächennutzungsplan die Nutzung der Flächen zu Wohnzwecken vorgesehen ist, auch ein Bebauungsplan entwickelt werden muss, welcher die Bebauung mit Wohnhäusern vorsieht. Freilich kann auch der Flächennutzungsplan über die Jahre immer wieder Anpassungen erfahren. So kann es dann auch einmal nötig sein, den Flächennutzungsplan gänzlich neu aufzustellen, so wie es in der Stadt Maxhütte-Haidhof jüngst geschehen ist.
Festgelegt werden beide Pläne im Stadtrat, in welchem umfassende Informationen, auch von externen Fachleuten, eingeholt werden, um auf dieser Grundlage die Bauleitplanung für die Zukunft zu diskutieren und zu bestimmen. Natürlich werden hierbei auch die Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt.
Gut zu wissen:
– Zu unterscheiden von der im Baugesetzbuch geregelten Bauleitplanung ist die Bayerische Bauordnung (BayBO), welche die Anforderungen im Einzelnen regelt, welche bei der Umsetzung von konkreten Bauvorhaben zu beachten sind.
– Wenn Sie wissen möchten, welche möglichen Festsetzungen in Bauleitplänen getroffen werden können und welche Arten von Baugebieten es gibt, können Sie dies in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nachlesen.
– Sollte ein Bauvorhaben auf einem Grundstück geplant sein, für welches kein Bebauungsplan vorliegt, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst einmal danach, ob es im sogenannten unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich (vgl. hierzu §§ 34 und 35 BauGB) liegt.
– Baugenehmigungsbehörde ist im Landkreis Schwandorf (mit Ausnahme der großen Kreisstadt Schwandorf) das Landratsamt Schwandorf.
Bild: Blick von der Nordgaustraße in Maxhütte-Haidhof in Richtung Baugebiet Ost IV i/Bilquelle: Matthias Meier